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Siebenunddreißigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 7. Februar 2004:
5. „vierrädrige Kraftfahrzeuge“, außer solchen nach
Nummer 4, mit einer Leermasse von bis zu 550 kg bei
Fahrzeugen zur Güterbeförderung, im Übrigen von bis
zu 400 kg (Klasse L7e), ohne Masse der Batterien im
Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen
Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gelten
als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den
technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge
der Klasse L5e genügen, sofern in den in Anhang
I der Typgenehmigungsrichtlinie enthaltenen Einzelrichtlinien
nichts anderes vorgesehen ist.
Bundesgesetztblatt Jahrgang 2006 Teil 1 Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16 Oktober 2006 Anhang 3
(zu § 2 Abs. 3)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß
§ 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
1. mobile Maschinen und Geräte,
2. Arbeitsmaschinen,
3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz
zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich
gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland
aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen
genutzt werden,
9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.
Damit dürfte dann klar sein, das wir weiterhin ungestört zur nächsten Eisdiele quaddeln können.
Gruß frank
Post geändert von: schwaabbel, am: 13/11/2007 14:35